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   VG Dresden, 15.01.2004 - 6 K 2300/00   

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https://dejure.org/2004,45023
VG Dresden, 15.01.2004 - 6 K 2300/00 (https://dejure.org/2004,45023)
VG Dresden, Entscheidung vom 15.01.2004 - 6 K 2300/00 (https://dejure.org/2004,45023)
VG Dresden, Entscheidung vom 15. Januar 2004 - 6 K 2300/00 (https://dejure.org/2004,45023)
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Wird zitiert von ...

  • OVG Sachsen, 06.05.2008 - 1 B 301/06

    Anspruch auf Gewährung eines Personalkostenzuschusses und Sachkostenzuschusses

    Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. Januar 2004 - 6 K 2300/00 - wird geändert und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 17. April 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2000 zur Gewährung eines weiteren Personalkostenzuschusses in Höhe von 17.601,58 EUR nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 6. September 2000 verpflichtet.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. Januar 2004 - 6 K 2300/00 - zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 17. April 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2000 zur Gewährung eines weiteren Personalkostenzuschusses in Höhe von 17.601,58 EUR (34.425,70 DM) nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 6. September 2000 zu verpflichten.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. Januar 2004 - 6 K 2300/00 - zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 17. April 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2000 zur Neubescheidung zu verpflichten, soweit ein Personalkostenzuschuss in Höhe von 17.601,58 EUR (34.425,70 DM) versagt wurde.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. Januar 2004 - 6 K 2300/00 - zu ändern und unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 17. April 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2000 festzustellen, dass die Versagung eines Personalkostenzuschusses in Höhe von 17.601,58 EUR (34.425,70 DM) rechtswidrig war.

    Dem Senat liegen die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts - 6 K 2300/00 - und die Akten des Zulassungs- und Berufungsverfahrens vor.

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